Aktuelles

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Helmut-Stickl-Preis 2012

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Satzung


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Sitz des Vereins ist Berlin.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich ein für Gesundheit und Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen und deren medizinischen Versorgung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Aufgaben des Vereins

Der in § 2 bestimmte Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1. Förderung, Bestimmung und Optimierung der Rahmenbedingungen für die bestmögliche gesundheitliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen.

2. Koordinierung der gemeinsamen gemeinnützigen Ziele und Aufgaben der Mitgliedsgesellschaften und deren Vertretung nach außen durch fortlaufende Erstellung und
Umsetzung eines verbindlichen Katalogs gemeinsamer Aufgaben im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen.

3. Vertretung und Durchsetzung der Arbeitsergebnisse in der Öffentlichkeit gegenüber den mit der gesundheitlichen Versorgung befassten Institutionen und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene, insbesondere durch
Herausgabe von Publikationen, Vorträgen, Beratungen und Stellungnahmen.


§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat Mitglieder, kooptierte Mitglieder, fördernde Mitglieder. Sie können natürliche oder juristische Personen sein.


§ 5
Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins sind als juristische Personen

  • die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V.
  • der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e. V.
  • die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e. V.

2. Mitglieder des Vereins als natürliche Personen sind ferner die jeweiligen Vizepräsidenten und jeweils drei Vertreter der unter Ziff. 1 genannten juristischen Personen sowie der Generalsekretär, der Stellvertreter des Generalsekretärs und der Schatzmeister des Vereins. Die drei Vertreter werden von den Mitgliedsgesellschaften auf die Dauer von drei Jahren als Mitglieder in die Akademie entsandt. Eine Wiederbenennung ist möglich. Die Mitglieder gemäß § 5 Ziff. 2 erwerben die Mitgliedschaft im Verein durch eine einseitige schriftliche Beitrittserklärung. Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft (§ 8 Ende der Mitgliedschaft) erwerben die jeweils neuen Amts- und Mandatsträger die Mitgliedschaft für den Rest der Wahlperiode.

3. Die Zahl der Mitglieder ist auf die vorstehend unter Ziff. 1 genannten juristischen Personen und Ziff. 2 genannten natürlichen Personen begrenzt; unberührt bleibt die Möglichkeit zur Aufnahme weiterer Mitglieder gemäß § 11 Ziff. 2 Buchst. k der Satzung.


§ 6
Kooptierte Mitglieder

1. Der Vorstand kann Personenvereinigungen, die mit der Kinder- und Jugendmedizin in enger Verbindung stehen, zu kooptierten Mitgliedern ernennen.

2. Kooptierte Mitglieder haben Vorschlagsrecht, aber kein Stimmrecht.

3. Kooptierte Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet.


§ 7
Fördernde Mitglieder

1. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch Beiträge und sonstige materielle Zuwendungen.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft als förderndes Mitglied ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen


§ 8
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen mit dem Tod,
  • bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • bei den in § 5 Ziff. 2 genannten Personen auch mit Beendigung des Amtes oder Mandates bei den in § 5 Ziff. 1 genannten juristischen Personen oder mit Beendigung des Amtes als Generalsekretär, Stellvertreter des Generalsekretär oder Schatzmeister des Vereins.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen für ein Beitragsjahr länger als drei Monate nach dessen Ablauf in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der Mahnung ein Monat verstrichen ist und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten schuldhaft die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, das von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.


§ 9
Beiträge

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließen die in § 15 Ziff. 1 Buchstabe a bis c der Satzung genannten Mitglieder einstimmig.


§ 10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand
  • gesetzliche Vorstand (§ 26 BGB)


§ 11
Die Mitgliederversammlung

1. Mitglieder, kooptierte Mitglieder und fördernde Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Ausübung des Stimmrechts steht ausschließlich den Mitgliedern - § 5 der Satzung - zu; jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beratung und Beschlussfassung über geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Vereins im Sinne der §§ 2 und 3 der Satzung; insbesondere für die jährliche Beschlussfassung über den Katalog verbindlicher Aufgaben.
b) Entgegennahme und Beschlussfassung über den jährlichen Rechenschaftsbericht des Vorstandes (§ 15).
c) Entscheidung über Tätigkeitsvergütung und Auslageerstattung an den Vorstand und die im Auftrag des Vorstands tätigen Personen.
d) Entlastung des Vorstandes (§ 15) und des gesetzlichen Vorstandes (§ 16).
e) Wahl und Abberufung des Generalsekretärs, des Stellvertreters des Generalsekretärs (§ 17) und des Schatzmeisters (§ 18) des Vereins.
f) Wahl der Rechnungsprüfer;
g) Beratung und Beschlussfassung über den vom Schatzmeister (§ 18) vorzulegenden Haushaltsvoranschlag;
h) Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 15) und gesetzlichen Vorstand (§ 16).
i) Ausschluss von Mitgliedern (§ 8 Ziff. 4 der Satzung);
j) Einsetzen von Kommissionen und Referenten;
k) Erhöhung der Zahl der Mitglieder über die in § 5 der Satzung bestimmte Anzahl hinaus;
l) Satzungsänderungen;
m) die Auflösung des Vereins.

3. Über die Angelegenheiten gemäß § 11 Ziff. 2 Buchst. i der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss der erschienenen Mitglieder. Die Entscheidungen gemäß § 11 Ziff. 2 Buchst. e erfolgen von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, doch nicht gegen die Stimmen eines oder mehrerer Mitglieder nach § 5 Ziff. 1. Die Amtsträger werden für 4 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand aus den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten regulären Vorstandswahl. Der Beginn der Amtszeit ist das folgende Geschäftsjahr. Die Mitgliederversammlung kann den Generalsekretär, den Stellvertreter des Generalsekretärs und den Schatzmeister durch Neuwahl eines Amtsnachfolgers mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der vorhandenen Stimmen jederzeit abberufen. Über die Angelegenheiten gemäß § 11 Ziff. 2 Buchst. k und l der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und über § 11 Ziff. 2 Buchst. m der Satzung mit 7/8 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Im übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird auf Weisung des Vorstandes von dem gesetzlichen Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied / kooptierten Mitglied / fördernden Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Endet die Mitgliedschaft des Generalsekretärs, des Stellvertreters des Generalsekretärs und des Schatzmeisters vorzeitig, so wird von der einzuberufenden Mitgliederversammlung während des Kündigungszeitraumes ein Ersatz für den Rest der Amtsperiode gewählt.

2. Jedes Mitglied, kooptiertes Mitglied, förderndes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom gesetzlichen Vorstand auf Weisung des Vorstandes einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder im Sinne des § 5 der Satzung es schriftlich verlangt. Die Frist für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Die Einladung kann telefonisch oder durch elektronische Medien ausgesprochen werden.


§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder im Sinne von § 5 der Satzung dies beantragt.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle in § 5 Ziff. 1 der Satzung genannten Vereine ordnungsgemäß vertreten sind und mindestens ein weiteres Mitglied gemäß § 5 Ziff. 2 der Satzung anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der gesetzliche Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Tagesordnung hinzuweisen.

3. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vereins zu übersenden.


§ 15
Der Vorstand

1. Dem Vorstand gehören an:
a) der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V.
b) der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V.
c) der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V.
d) der Generalsekretär und der Stellvertreter des Generalsekretärs des Vereins mit ihrer Bestellung für dieses Amt (§ 17 der Satzung)
e) der Schatzmeister (§ 18 der Satzung)
f) der Vizepräsident jeder Mitgliedsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1

2. Solange eine der in § 5 Ziff. 1 der Satzung genannten juristischen Personen Mitglied des Vereins ist, ist das Recht ihres jeweiligen Präsidenten auf Bekleidung des Amtes zu Ziff. 1 ein Sonderrecht dieser juristischen Person im Sinne des § 35 BGB.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Wahrnehmung aller Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Geschäftsordnung für den Vorstand und den gesetzlichen Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern bestimmte Aufgaben übertragen.

4. Zur Unterstützung bei der Führung der laufenden Geschäfte beruft der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in. Diese/r nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

6. Tätigkeitsvergütungen und Auslageerstattungen an den Vorstand und die im Auftrag des Vorstandes tätigen Personen sind zulässig. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 16
Der gesetzliche Vorstand

Gesetzlicher Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Generalsekretär und der Stellvertreter des Generalsekretärs (§17). Jeder von Ihnen kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine vertreten.


§ 17
Der Generalsekretär, der Stellvertreter des Generalsekretärs

1. Generalsekretär und der Stellvertreter des Generalsekretärs werden von der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Ziff. 2, e und § 11 Ziff. 3 gewählt oder abberufen.

2. Der Generalsekretär ist für die laufenden Geschäfte verantwortlich und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt den Verein nach außen. Er vertritt den Schatzmeister, wenn dieser verhindert ist. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Stellvertreter des Generalsekretärs vertreten.

3. Zur Unterstützung bei der Führung der laufenden Geschäfte und zur Erledigung der Aufgaben ist gemäß § 15 Ziff. 4 ein/e Geschäftsführer/in bestellt.


§ 18
Der Schatzmeister

1. Der Schatzmeister wird von der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Ziff. 2, e und § 11 Ziff. 3 gewählt oder abberufen.

2. Aufgabe des Schatzmeisters ist die ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtvermögens des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung den Haushaltsvoranschlag vor (§ 11 Ziff. 2, g ).


§ 19
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen (§ 11 Ziff. 2 Buchst. l und Ziff. 3 der Satzung) sind nur insoweit statthaft, als sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht berühren. Sie werden erst wirksam, wenn hierüber eine schriftliche Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorliegt.


§ 20
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 7/8 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 11 Ziff. 3 Satz 2 der Satzung)

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Liquidatoren der gesetzliche Vorstand des Vereins.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks bzw. Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. wie folgt an:
a) Jede dieser beiden Gesellschaften erhält von dem Vereinsvermögen denjenigen Teil, der dem prozentualen Anteil der von ihr in den letzten fünf Jahren an den Verein gezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden an dem Gesamtaufkommen der in den letzten fünf Jahren von diesen beiden Gesellschaften und von dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. an den Verein gezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden entspricht. Derjenige Teil des Vereinsvermögens, der dem prozentualen Anteil der von dem Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. in den letzten fünf Jahren an den Verein gezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden an dem Gesamt- aufkommen der Spenden und Beiträge im Sinne des vorstehenden Satzes entspricht, fällt der Hermann-Mai-Stiftung der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. an.
b) Die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V. haben das ihnen zufallende Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.
c) Der in Buchst. a bestimmte Zeitraum von fünf Jahren wird bei Auflösung des Vereins ab dem bei der Berechnung dieses Zeitraums mitzuzählenden Tag des Auflösungsbeschlusses und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins ab dem bei der Berechnung dieses Zeitraums mitzuzählenden Tag gerechnet, an dem dem Verein der formelle Bescheid des Finanzamtes zugestellt worden ist, in dem festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung des Vereins wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (rückwirkend) nicht mehr gegeben sind.


§ 21
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei Abfassung dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Satzung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht: es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.


§ 22
Übergangsregelung

Die Satzungsänderung tritt am 01.01.1999 in Kraft. Neuwahlen des Generalsekretärs, des Stellvertreters des Generalsekretärs und des Schatzmeisters nach § 11 Abs. 3 finden auf der ersten folgenden Mitgliederversammlung statt.

Berlin, 20.02.2010